Flugverbot

Ausnahme vom Flugverbot in sensiblen Zonen

Das Landesgesetz vom 27. Oktober 1997, Nr. 15 verbietet in Naturparks, Biotopen und sensiblen Zonen (Gebiete über 1600 Meter) mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu starten, zu landen und das Gebiet in Flughöhen von weniger als 500 Metern zu überfliegen. Absatz 7 des Artikels 1, des genannten Gesetzes sieht vor, dass die Landesregierung eine Verordnung erlässt, in der Ausnahmen vom Flugverbot geregelt werden. Die Landesregierung hat 2015 diese Verordnung überarbeitet - die Verordnung (wurde am 14. April 2015 im Amtsblatt der Region mit Anmerkungen veröffentlicht.

Gründe für die Ausnahme vom Flugverbot

  1. Flüge für Wissenschafts-, Forschungs- oder Studienzwecke,
  2. Flüge für protokollarische Zwecke, sofern der Einsatz des Luftfahrzeuges unerlässlich ist,
  3. Flüge für den Transport von Personen zur Durchführung von Lokalaugenscheinen im Rahmen der Instandhaltung technischer Strukturen und von durch die zuständigen Behörden autorisierten Bauarbeiten sowie für den Transport von Personen und Materialien zu autorisierten Baustellen, sofern der Einsatz des Luftfahrzeuges unerlässlich ist,
  4. Flüge für Luftaufnahmen für die Berichterstattung durch Rundfunk- und Fernsehanstalten im Zusammenhang mit der Durchführung von Großveranstaltungen, auch sportlicher Natur, oder für Luftaufnahmen für Sendungen kulturellen Inhalts (im öffentlichen Interesse und für touristische Belange),
  5. Flüge für Ausbildungszwecke,
  6. Flüge für Spielfilmaufnahmen in Kooperation oder mit Unterstützung des Landes,
  7. Versorgungsflüge für Schutzhütten und Almhütten.

Auch Flüge durch die Flugkorridore müssen gemeldet werden, benötigen aber keine Begründung!

Flugkorridore und ständige Landeflächen

Karte Flugverbot
Karte Flugverbot

Die Landesregierung hat neun Flugkorridore und fünf ständige Landeflächen festgelegt. Wer nur durch die Flugkorridore fliegen will, muss das nicht begründen, jedoch den Flug melden. Alle fünf ausgewiesenen ständigen Landeflächen wurden bereits von der ENAC genehmigt: Jëuf de Frea (Grödner Joch), Seceda, Sonnklar (Speikboden) und Kurzras (Schnals) und Plan de Corones (Kronplatz) (Karte als PDF).

GeoBrowser Maps

Die Flugverbotszonen und die geplante Flugroute kann mit Hilfe von GeoBrowser Maps studiert werden. Der GeoBrowser zeigt auf Wunsch Forstinspektorate, Flugverbotszonen, Naturparks und Biotope, Luftfahrthindernisse und Forstdomänen: GeoBrowser.

Flugverbot

An beiden Orten ist der Drohnenflug verboten, am Pragser Wildsee wegen des Naturparks und wegen der vielen Leute, die dort zirkulieren. Die Drei Zinnen liegen auch im Naturpark.  

  • Quelle: Amt für Natur
  • Nummer: 1
  • Datum: 29.06.2022

Sie können sich an die IDM Film Commission (externer Link) wenden.

  • Nummer: 2
  • Datum: 29.06.2022

Zuständiges Amt

Amt für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität

Landhaus 3b, Silvius-Magnago-Platz 3
39100 Bozen (BZ)

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 13:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr

Letzte Aktualisierung: 13/03/2026